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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Hinblick auf § 47 Abs 1 lit g Slbg NatSchG 1993 und § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird (vgl zur gleich lautenden Vorgängervorschrift E 16.12.1996, 93/10/0011). Die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides hängt somit insbesondere davon ab, dass die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung ERFORDERLICH war. Ob dies der Fall ist, ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100199.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009