RS Vwgh 1999/10/18 96/10/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
beobachten
merken

Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litg;
ROG Slbg 1992 §24 Abs8 lita;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Ansuchen auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Hinblick auf § 47 Abs 1 lit g Slbg NatSchG 1993 und § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird (vgl zur gleich lautenden Vorgängervorschrift E 16.12.1996, 93/10/0011). Die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides hängt somit insbesondere davon ab, dass die raumordnungsrechtliche Ausnahmebewilligung ERFORDERLICH war. Ob dies der Fall ist, ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BeilagenVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100199.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten