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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Der Wortlaut des letzten Satzes des § 113 Abs 5 FrG 1997 ("solange die Verpflichtung der Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet weiter besteht") legt die Auslegung nahe, dass diese Bestimmung nur für den Fall zum Tragen kommt, dass eine bereits als Grundlage für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung herangezogene Verpflichtungserklärung einer bestimmten Person weiter besteht bzw von dieser Person erneuert wird. Es sprechen weder verfassungsrechtliche Überlegungen noch der Rückgriff auf den Willen des Gesetzgebers gegen dieses Auslegungsergebnis. Aus § 10 Abs 3 zweiter Satz FrG 1997 ist die Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, in Hinkunft zu unterbinden, dass Personen, die über keine ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel oder keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder deren Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, aufgrund einer Verpflichtungserklärung im Inland auf Dauer niedergelassen sind. Die Übergangsregelung des § 113 Abs 5 letzter Satz FrG 1997 stellt demgegenüber eine Ausnahme für bereits bestehende Verpflichtungserklärungen dar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber damit für die Fremden, die bisher auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung niedergelassen waren, die Möglichkeit schaffen wollte, auch auf der Grundlage einer von einer anderen Person abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken. Es stellt auch keine unsachliche Differenzierung dar, wenn der Gesetzgeber, der in einem neuen Gesetz eine Verpflichtungserklärung nicht mehr als ausreichend ansieht, um die dauernde Niederlassung zu ermöglichen, davon nur für bereits bestehende Verhältnisse zwischen der die Verpflichtungserklärung abgebenden Person und der daraus berechtigten Person eine Ausnahme schafft, nicht aber für erst neu zu begründende solche Verhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180109.X01Im RIS seit
21.02.2002