RS Vfgh 1999/12/15 B1701/98

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

StGG Art5
LustbarkeitsabgabeV der Gd Klam vom 22.03.84 ArtI Z1
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §2, §3

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung im materiell-rechtlichen Bereich bei Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe für Konzerte und Kabarettveranstaltungen eines Kulturvereins; kein Aufgreifen dieses Umstandes durch die Aufsichtsbehörde

Rechtssatz

Es stellt sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe für die vom beschwerdeführenden Verein veranstalteten Kabarettvorstellungen und Konzerte auf der Grundlage des explizit bloß "Tanzveranstaltungen" und "Theateraufführungen" nennenden ArtI Z1 der LustbarkeitsabgabeV der Gemeinde Klam als eine im Sinne der ständigen Judikatur des Gerichtshofes denkunmögliche Gesetzesanwendung (im materiell-rechtlichen Bereich) dar. Von einer lediglich demonstrativen Aufzählung jener Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe in Form einer Kartenabgabe einzuheben ist, kann schon vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung her keine Rede sein, da dieser keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Interpretation bietet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1701.1998

Dokumentnummer

JFR_10008785_98B01701_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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