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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Gesetzesanwendung im materiell-rechtlichen Bereich bei Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe für Konzerte und Kabarettveranstaltungen eines Kulturvereins; kein Aufgreifen dieses Umstandes durch die AufsichtsbehördeRechtssatz
Es stellt sich nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe für die vom beschwerdeführenden Verein veranstalteten Kabarettvorstellungen und Konzerte auf der Grundlage des explizit bloß "Tanzveranstaltungen" und "Theateraufführungen" nennenden ArtI Z1 der LustbarkeitsabgabeV der Gemeinde Klam als eine im Sinne der ständigen Judikatur des Gerichtshofes denkunmögliche Gesetzesanwendung (im materiell-rechtlichen Bereich) dar. Von einer lediglich demonstrativen Aufzählung jener Veranstaltungen, bei denen die Lustbarkeitsabgabe in Form einer Kartenabgabe einzuheben ist, kann schon vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung her keine Rede sein, da dieser keinerlei Anhaltspunkt für eine solche Interpretation bietet.
Schlagworte
Vergnügungssteuer, Gemeinderecht, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1701.1998Dokumentnummer
JFR_10008785_98B01701_2_01