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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Beh hat im Hinblick auf den etwa dreieinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden in Österreich und seine daraus ableitbare Integration sowie seine (hier im Dezember 1998) erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie - unter gebührender Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - die maßgeblichen im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer für so gewichtig erachtet hat, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so ist diese Beurteilung angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gerechtfertigt. (Hier: Der Fremde ist wegen des Verbrechens des schweren Einbruchdiebstahls nach § 127, § 128 Abs 1 Z 4, § 129 Z 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180155.X02Im RIS seit
12.02.2002