RS Vfgh 1999/12/15 B1542/99

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen nicht bloß leichter Fahrlässigkeit des für die Fristversäumnis der beschwerdeführenden Gesellschaft verantwortlichen Geschäftsführers; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Dem Geschäftsführer wäre es oblegen, zumindest durch Stichproben das Eintragen der Fristen in den Kalender zu überwachen, was nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft nicht geschehen ist. Der Verfassungsgerichtshof wertet es nicht als leichte Fahrlässigkeit, wenn die für den Posteingang zuständige Sekretärin insbesondere angesichts des Umstandes, daß der Geschäftsführer den Angaben des Antrages zufolge nur äußerst sporadisch in den Geschäftsräumen anwesend ist, den Termin eines Poststückes nicht regelmäßig in den Kalender des Geschäftsführers einträgt, sondern dies unterläßt, wenn sie das Schriftstück dem Geschäftsführer persönlich übergeben möchte. Im Hinblick darauf fällt der Umstand nicht mehr besonders ins Gewicht, daß die Sekretärin den Bescheid versehentlich in die Ablage einordnete.

Entscheidungstexte

  • B 1542/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.1999 B 1542/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1542.1999

Dokumentnummer

JFR_10008785_99B01542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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