RS Vwgh 1999/10/19 99/18/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z7;
FrG 1997 §113 Abs5;

Rechtssatz

Da die Fremde über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, hätte ihr gem § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG idF vor der Novelle BGBl I Nr 78/1997 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden können (Hinweis E 18. Mai 1994, 94/09/0032, VwSlg 14054A/1994). Die Fremde war bisher aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "privater Aufenthalt" zum Aufenthalt berechtigt. Eine weitere Niederlassungsbewilligung wäre ihr daher gem § 113 Abs 5 dritter Satz FrG 1997 für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. Nach dem fünften Satz dieser Bestimmung könnte ihr aber eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt werden, wenn für sie eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt würde. Die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für solche Fremde ist auch nach der Neufassung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180109.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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