RS Vwgh 1999/10/19 98/14/0122

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §232 Abs1;
BAO §232 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 232 Abs 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs 1) ua (lit a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu enthalten. Diese ist nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar/2, § 232 Rz 8). Die Angabe eines einheitlichen Betrages für mehrere Steuerperioden genügt diesen Anforderungen nicht. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung bringt es nämlich mit sich, dass für jeden Abschnitt ein eigener Abgabenanspruch entsteht. Für jeden diesen Ansprüche kann die Abgabenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 232 BAO - einen gesonderten Sicherstellungsauftrag erlassen. Fasst sie mehrere solcher Ansprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen in einer einzigen Bescheidausfertigung zusammen, hat diese für jeden Anspruch die Angaben gem § 232 Abs 2 BAO zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140122.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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