RS Vfgh 1999/12/15 B587/99, B590/99, B704/99, B705/99, B714/99, B715/99 - B773/99 ua, B1583/99 ua

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/16 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung; teilweise Abweisung eines Kostenbegehrens

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Satzes in §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen.

Siehe auch Quasi-Anlaßfälle E v 15.12.99, B773/99, B1447/99 und E v 10.03.00, B1583/99 ua.

Kostenzuspruch in Höhe des Kostenpauschales einschließlich Umsatzsteuer und einer Pauschalgebühr, im Falle des Drittbeschwerdeführers letztere in doppelter Höhe (S 5.000,-).

Dem darüber hinausgehenden Begehren des Drittbeschwerdeführers auf Kostenzuspruch in der Höhe von S 59.000,- war nicht Folge zu geben, weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben. Für diese Beschwerde waren daher die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen (s VfGH 25.09.87, B276/87).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B587.1999

Dokumentnummer

JFR_10008785_99B00587_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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