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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Gesetzesbestimmung; teilweise Abweisung eines KostenbegehrensRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Satzes in §4 Abs2 des BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen.
Siehe auch Quasi-Anlaßfälle E v 15.12.99, B773/99, B1447/99 und E v 10.03.00, B1583/99 ua.
Kostenzuspruch in Höhe des Kostenpauschales einschließlich Umsatzsteuer und einer Pauschalgebühr, im Falle des Drittbeschwerdeführers letztere in doppelter Höhe (S 5.000,-).
Dem darüber hinausgehenden Begehren des Drittbeschwerdeführers auf Kostenzuspruch in der Höhe von S 59.000,- war nicht Folge zu geben, weil die beiden der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume betroffen haben. Für diese Beschwerde waren daher die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen (s VfGH 25.09.87, B276/87).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B587.1999Dokumentnummer
JFR_10008785_99B00587_01