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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252 Abs3;Rechtssatz
Auf § 295 Abs 3 BAO gestützte Änderungsbescheide sind auch in dem vom grundlagenbescheidähnlichen Bescheid nicht betroffenen Bereich abänderbar. Der neue Bescheid ist mit Berufung in vollem Umfang anfechtbar, dh also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung, allerdings nicht mit Gründen, die gem § 252 Abs 3 BAO gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2862; Ritz, BAO-Kommentar/2, § 295 Tz 18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998140118.X02Im RIS seit
20.11.2000