RS Vwgh 1999/10/19 98/14/0118

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §252 Abs3;
BAO §295 Abs3;

Rechtssatz

Auf § 295 Abs 3 BAO gestützte Änderungsbescheide sind auch in dem vom grundlagenbescheidähnlichen Bescheid nicht betroffenen Bereich abänderbar. Der neue Bescheid ist mit Berufung in vollem Umfang anfechtbar, dh also nicht nur hinsichtlich des Änderungsgrundes oder der tatsächlich durchgeführten Änderung, allerdings nicht mit Gründen, die gem § 252 Abs 3 BAO gegen den vorangehenden Grundlagenbescheid zu richten gewesen wären (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2862; Ritz, BAO-Kommentar/2, § 295 Tz 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140118.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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