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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Rechtssatz
Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 21. September 1999, 99/18/0267).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180275.X01Im RIS seit
11.07.2001