RS Vwgh 1999/10/19 99/18/0275

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §19 Abs2;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Reisepasses oder eines Personalausweises nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 21. September 1999, 99/18/0267).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180275.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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