RS Vwgh 1999/10/19 95/18/0069

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z8;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/18/0074 E 19. Oktober 1999 95/18/0081 E 19. Oktober 1999 95/18/0082 E 19. Oktober 1999

Rechtssatz

Die Ansicht, die "im Zuge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes" angefallenen Kosten (vorliegendenfalls: Dolmetscherkosten im Zuge der Vernehmung wegen des Verdachtes einer durch das AuslBG verbotenen Tätigkeit) seien gem § 79 Abs 2 FrG 1993 von demjenigen zu ersetzen, die den Fremden entgegen § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigt habe, findet im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995180069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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