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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §76;Rechtssatz
Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses bzw eines Konventionsreisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein. (Hier Verurteilung des Antragstellers wegen des Vergehens gem § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999180336.X03Im RIS seit
26.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012