RS Vwgh 1999/10/19 99/18/0336

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §76;
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §46;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses bzw eines Konventionsreisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein. (Hier Verurteilung des Antragstellers wegen des Vergehens gem § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate unter bedingter Strafnachsicht)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999180336.X03

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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