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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Festlegung, wer als Angehöriger eines bestimmten Staates zu gelten hat, ist ausschließlich Angelegenheit dieses Staates selbst. Die Frage, ob der um Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 55 Abs 1 FrG 1993 ersuchende Antragsteller trotz der von ihm ins Treffen geführten Erklärung, die türkische Staatsbürgerschaft zurückzulegen, noch immer türkischer Staatsbürger sei, ist daher nach türkischem Recht zu beurteilen. Da der Grundsatz "iura novit curia" auf fremdes Recht nicht Anwendung findet, ist dieses in einem - amtswegigen (vgl § 4 IPRG) - Ermittlungsverfahren festzustellen (Hinweis E 3. Dezember 1997, 96/01/0511). Die Lösung der vorliegenden Frage der Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist somit einer Beweisführung zugänglich. (Hier: Die Auffassung der Beh, dass der Antragsteller durch eine (bloß einseitige) Erklärung, die türkische Staatsangehörigkeit zurückzulegen, diese nicht habe verlieren können und er somit weder staatenlos noch eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit sei, begegnet keinem Einwand.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997180074.X01Im RIS seit
11.07.2001