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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §37 Abs1;Rechtssatz
Für die Entscheidung nach § 58 Abs 2 VwGG war im konkreten Fall maßgeblich, dass die belBeh die Rechtslage im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 insofern verkannte, als sie die Verurteilung des Bf, eines Staatsbürgers der Bundesrepublik Jugoslawien, zu einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen durch die Gemeindebehörde für Strafsachen Peje deswegen, weil er als Streikführer Protestversammlungen für Schüler und Lehrer organisiert und Reden gehalten habe, mit der Begründung als nicht stichhaltigen Hinweis auf eine Bedrohung oder Gefährdung iSd § 37 Abs 1 oder 2 FrG 1993 wertete, dass diese Verurteilung jeden Angehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien bei der Ausübung der Tätigkeit als Streikführer bzw Verfasser von untersagten Reden träfe, und nicht in Betracht zog, dass es hier offensichtlich um eine strafrechtliche Verfolgung wegen der politischen Ansichten (vgl § 37 Abs 2 FrG 1993) des Bf ging. Gem §§ 47 ff , insb § 50, VwGG hatte daher ein Kostenausspruch zugunsten des Bf zu erfolgen.
Schlagworte
Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994180819.X02Im RIS seit
08.11.2001