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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art26 Abs2Leitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 1999 wegen Nichtzuweisung eines Mandates mangels Legitimation; keine Bedenken gegen eine Bestimmung der NRWO 1992 über die Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Landesparteilisten nach Maßgabe der VorzugsstimmenRechtssatz
Aus dem in Art26 Abs2 zweiter Satz B-VG normierten Zusammenhang zwischen Wahlkreis und Bürgerzahl läßt sich kein Schluss auf eine verfassungsgesetzlich gebotene Größe eines Wahlkreises ziehen. Auch die Schaffung von Wahlkreisen im Umfang von je einem Bundesland (also von Wahlkreisen sehr verschiedener Größe) entspricht der Verfassungsrechtslage (vgl. VfSlg. 6563/1971). Die Parteien im Nationalrat sind nach ihrer Bedeutung in den einzelnen Wahlkreisen und nicht nach ihrer Bedeutung im ganzen Bundesgebiet vertreten; der Erfolgswert der Stimmen ist parteienweise und wahlkreisweise verschieden (s. VfSlg. 3653/1959, VfGH 11.10.99 WI-3/99). Auch dafür, dass die Bestimmung der NRWO über die Zahl der Mandate in den Wahlkreisen und die Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung (§4) gegen das in seinem Art26 Abs2 zweiter Satz das Bürgerzahlprinzip verankernde Bundes-Verfassungsgesetz verstieße, gibt es keine Anhaltspunkte. Schließlich verletzt auch die Regelung der Wahlzahl, wie sie durch §96 Abs2 NRWO 1992 - nach dem Hare'schen Verfahren - getroffen wurde, keine Verfassungsvorschrift (s. VfSlg. 6563/1971, S 803; 8852/1980). In Anbetracht all dessen begegnen auch der Bestimmung des §102 Abs3 erster Satz NRWO 1992 aus dem Blickwinkel der vorliegenden Rechtssache keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Vor diesem Hintergrund fehlt dem Einschreiter die Legitimation zur Anfechtung der Wahl zum Nationalrat aber auch dann, wenn man - ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - meinte, dass gemäß §67 Abs2 letzter Satz VfGG auch das auf einer behauptetermaßen verfassungswidrigen Norm beruhende "Nichtgewähltsein" geltend gemacht werden könnte (vgl. auch VfSlg. 8700/1979).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlrecht passives, WahlkreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:WI12.1999Dokumentnummer
JFR_10008784_99W0I012_01