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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AbgEO;Rechtssatz
Nach § 85 Abs 2, § 85 Abs 3 VerfGG und dem Inhalt des Beschlusses des VfGH vom 7.10.1991, B 692/91-6, trifft es zu, dass die Wirkung eines positiv erledigten Aufschiebungsantrages nur darin besteht, dass keine Maßnahmen in Vollziehung des angefochtenen Bescheides gesetzt werden dürfen, somit eine etwa festgesetzte Geldleistung nicht eingetrieben werden darf. Ein Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer ist somit nur insoweit einem Vollzug zugänglich, als der Differenzbetrag zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuern eine Umsatzsteuerzahllast ergibt. Vertritt der Abgabepflichtige die Ansicht, dass in dem Bescheid nicht nur keine Zahllast, sondern vielmehr - wegen höherer anzuerkennender Vorsteuern - ein Guthaben festzusetzen gewesen wäre, so kann sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dennoch nur auf die vorgeschriebene Zahllast, nicht aber auf das nach Ansicht des Bf zu berücksichtigende Guthaben beziehen. Insoweit ist der Bescheid nämlich einem Vollzug nicht zugänglich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkt nicht, dass dem Antragsteller (vorläufig) eine Rechtsstellung zukäme, die ihm auch bei allenfalls späterer Aufhebung des angefochtenen Bescheides (noch) nicht zukommt. Wenngleich die Verwaltungsbehörden gem § 87 Abs 2 VerfGG verpflichtet sind, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen, bedeutet dies nur, dass es - nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides - noch einer weiteren Maßnahme, im Beschwerdefall eines Bescheides bedarf, um den entsprechenden, gegebenenfalls auch iSd des Bf liegenden Rechtszustand herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140082.X01Im RIS seit
20.11.2000