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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71 Abs1 lita Zii;Rechtssatz
Art 72a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass der vollarbeitslose Arbeitnehmer die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bezieht, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Damit sind die Beschäftigungszeiten den entsprechenden inländischen Beschäftigungszeiten mit den daraus resultierenden Ansprüchen gleichgestellt. Diese Gleichstellungsanordnung wird missachtet, wenn davon ausgegangen wird, die Arbeitnehmerin müsse für die Gewährung von Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG einen Anspruch auf Wochengeld nach den österreichischen Bestimmungen haben.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080636.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011