RS Vwgh 1999/10/20 97/08/0636

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71 Abs1 lita Zii;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art72a;
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1;
EURallg;

Rechtssatz

Art 72a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass der vollarbeitslose Arbeitnehmer die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates bezieht, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung gegolten hätten. Damit sind die Beschäftigungszeiten den entsprechenden inländischen Beschäftigungszeiten mit den daraus resultierenden Ansprüchen gleichgestellt. Diese Gleichstellungsanordnung wird missachtet, wenn davon ausgegangen wird, die Arbeitnehmerin müsse für die Gewährung von Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG einen Anspruch auf Wochengeld nach den österreichischen Bestimmungen haben.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080636.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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