RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0265

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs5;
SPG RichtlinienV 1993 §9;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat das Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung eine Gendarmerieuniform getragen, so war er dadurch eindeutig als Gendarmeriebeamter kenntlich (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0282). Allein der Umstand, dass er die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigerte, rechtfertigt keineswegs den Schluss des Lenkers, dass es sich um keinen Gendarmeriebeamten handle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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