Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §14 Abs1;Rechtssatz
Hat das Straßenaufsichtsorgan im Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung eine Gendarmerieuniform getragen, so war er dadurch eindeutig als Gendarmeriebeamter kenntlich (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0282). Allein der Umstand, dass er die Bekanntgabe der Dienstnummer verweigerte, rechtfertigt keineswegs den Schluss des Lenkers, dass es sich um keinen Gendarmeriebeamten handle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X03Im RIS seit
21.02.2002