Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §173a Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 339 Abs 1 und § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Gewerbebehörde bereits anlässlich der Anmeldung eines Gewerbes die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes durch den Anmelder an dem betreffenden Standort, also im individuellen Fall, zu prüfen und darüber in dem zu erlassenden Bescheid abzusprechen. Das ist im vorliegenden Fall in Ansehung des angemeldeten Gewerbes der Versicherungsagenten auch in Form der Ausstellung des Gewerbescheines geschehen. Für eine den Inhalt des Gewerbescheines abändernde oder ergänzende Genehmigung zur gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten durch die Behörde bietet das Gesetz keine Rechtsgrundlage. Es ist vielmehr Sache des Gewerbetreibenden, sich bei Ausübung der Gewerbe in den durch das Gesetz gezogenen Grenzen zu halten. Erst wenn der Gewerbetreibende diese Grenzen überschreitet, ist es Sache der Behörde, mit den in der Gewerbeordnung vorgesehenen rechtlichen Mitteln für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040087.X01Im RIS seit
20.11.2000