Dem Umstand, ob die Behörde die bei Erfüllung der Voraussetzungen ihr obliegende bescheidmäßige Feststellung nach § 359b GewO 1994 unmittelbar auf Grund des Genehmigungsansuchens traf oder erst nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheines, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu. Dass die Nachbarn in der gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 abgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz Parteistellung im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle erlangten, ist nicht relevant, weil es sich beim Verfahren nach § 359b GewO 1994 um ein vom Verfahren nach § 356 leg cit grundsätzlich Verschiedenes handelt, in dem vom Gesetz die Parteistellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach § 356 leg cit erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach § 359b legcit nicht fort.