RS VwGH Erkenntnis 1999/10/20 99/04/0151

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Rechtssatz

Dem Umstand, ob die Behörde die bei Erfüllung der Voraussetzungen ihr obliegende bescheidmäßige Feststellung nach § 359b GewO 1994 unmittelbar auf Grund des Genehmigungsansuchens traf oder erst nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheines, kommt keine Entscheidungsrelevanz zu. Dass die Nachbarn in der gemäß § 356 Abs 1 GewO 1994 abgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz Parteistellung im Verfahren nach dieser Gesetzesstelle erlangten, ist nicht relevant, weil es sich beim Verfahren nach § 359b GewO 1994 um ein vom Verfahren nach § 356 leg cit grundsätzlich Verschiedenes handelt, in dem vom Gesetz die Parteistellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach § 356 leg cit erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach § 359b legcit nicht fort.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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