RS Vwgh 1999/10/20 98/04/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §78 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1994 §78 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0198 1 (hier: Verfahren nach dem mit § 78 Abs 4 GewO 1973 wortgleichen § 78 Abs 2 GewO 1994)

Stammrechtssatz

Aus der normativen Anordnung des § 78 Abs 4 GewO 1973 ergibt sich bei einer unter Beachtung der Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG vorzunehmenden systematischen Abgrenzung, daß ein Verfahren nach § 78 Abs 4 GewO 1973 nicht dazu dient, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung unbekämpft gebliebene oder erfolglos bekämpfte Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung hat keine rechtliche Möglichkeit, das von ihm im Genehmigungsverfahren allenfalls angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis im Wege eines Verfahrens nach § 78 Abs 4 GewO 1973 zu erreichen

(Hinweis E 15.10.1985, 84/04/0062).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998040244.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten