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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Rechtssatz
Eine Erledigung, nach deren Spruch Notstandshilfe ausdrücklich "ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt" wird, in deren weiterem Text aber weder an der dafür vorgesehenen noch an anderer Stelle der gemeinte Tag angegeben ist, ist ohne normativen Gehalt (Hinweis E 24.6.1997, 96/08/0029, 0030, 0038; hier: Als Entscheidung über die Abweisung eines noch nicht positiv erledigten Antrages könnte sie aber auch dann nicht gewertet werden, wenn ihr Bescheidcharakter zukäme. Das zeitliche Naheverhältnis zu dem am Vortag gestellten Antrag - auf den in der Erledigung aber in keiner Weise Bezug genommen wird - würde daran nichts ändern).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080080.X01Im RIS seit
18.10.2001