RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0016

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;

Rechtssatz

Der Inhaber einer der Betriebsanlage benachbarten Wohnung bleibt in seiner Disposition in Bezug auf die Benützung der dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen dienenden Räume grundsätzlich frei. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die erst nach der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1994 geworden sind und die in Bezug auf die Benützung der Räume eine andere Einteilung als ihre Vorgänger treffen. Diese Dispositionsfreiheit des Nachbarn hat allerdings dort ihre Grenze, wo der Aufenthalt der Nachbarn nicht durch die Rechtsordnung gedeckt ist (Hinweis E 24.6.1986, 86/04/0033) (hier: Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung und Adressat des Bescheides gem § 79 GewO 1994 hat im VwVerf behauptet, die benachbarte Wohnung werde vom Inhaber entgegen Bestimmungen der (Tir) BauO widmungswidrig benützt, diesen behaupteten Sachverhalt hätte die Beh festzustellen und rechtlich zu beurteilen gehabt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040016.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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