RS Vwgh 1999/10/20 99/01/0197

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010197.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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