Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010197.X01Im RIS seit
20.11.2000