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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, dass mit den Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 in die Rechtskraft des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides eingegriffen wird, darf nicht unterstellt werden, dass derartige Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle auch zum Schutze solcher Interessen zu treffen sind, die ihre Ursache in einem nach der Genehmigung der Betriebsanlage nicht durch den Inhaber der Anlage herbeigeführten rechtswidrigen Zustand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040016.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018