RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Insbesondere in Anbetracht des zwischen den Zeitpunkten der Auskunftserteilung und des postalischen Vermerks "Inconnu" (= unbekannt) gelegenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr kann keineswegs mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass auf dem verwendeten Vordruck für den postalischen Vermerk die Rubrik "Parti" (= abgereist oder verzogen) angekreuzt worden wäre, wenn der Empfänger an der genannten Adresse gewohnt hätte und mittlerweile verzogen wäre, kann doch nicht generell beim Zustellorgan das Wissen über ein auch allenfalls schon längere Zeit zurückliegendes Verziehen eines Empfängers vorausgesetzt werden. Bei dieser Sachlage hätte es noch weiterer Erhebungen - etwa einer Anfrage an die zuständige Stelle im Ausland (allenfalls im diplomatischen Weg) - über die Richtigkeit der vom Zulassungsbesitzer in Beantwortung der Lenkeranfrage angegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030237.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten