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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
In einer Inventur können zwar Waren gleicher Art zu einheitlichen Vermögensposten zusammengefasst werden; von solchen Waren gleicher Art kann aber jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sie im Marktgeschehen differenziert beurteilt werden. Dies trifft auf "Blumen" zweifellos zu, weil sie nicht nur in ihrem Aussehen, sondern auch in ihrer Preisstruktur und ihrem Verwendungszweck sehr unterschiedlich sein können. Gemeinsame Oberbegriffe wie etwa auch "Getränke" oder "Lebensmittel" lassen für sich allein noch keine entsprechende umfassende Gruppenbewertung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130063.X05Im RIS seit
20.11.2000