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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0263 E 29. März 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befindet (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/008).
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030252.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009