RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0072 E 22. Dezember 1999 99/04/0071 E 22. Dezember 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040069.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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