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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E010 EG Art10;Rechtssatz
Die Gewerbeordnung unterscheidet einerseits zwischen der im § 373c GewO 1994 geregelten, auch Inländern offen stehenden (Hinweis VfGH E 7.10.1997, VfSlg 14963/1997) Anerkennung der den vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ersetzenden Qualifikation einerseits und der im § 28 GewO 1994 geregelten Nachsicht vom Befähigungsnachweis. Meint ein Betroffener, er erfülle die in den auf Grund des § 373c in Umsetzung der in § 373c Abs 2 GewO 1994 genannten Richtlinien des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnungen genannten Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Qualifikation im Sinne dieser Gesetzesstelle, so hat er den Weg der Antragstellung nach § 373c GewO 1994 zu beschreiten. In diesem Verfahren ist gegebenenfalls auch die Gesetzmäßigkeit und die Übereinstimmung der zur Anwendung gelangenden (innerstaatlichen) Verordnung mit Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Beschreitet der Betroffene hingegen den Weg eines Antrages auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis im Sinne des § 28 GewO 1994, so ist in diesem Verfahren - unter Außerachtlassung der allenfalls gegebenen Möglichkeit einer Anerkennung der Qualifikation im Wege des § 373c GewO 1994 - allein das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle zu prüfen. Es kann daher in der Verweigerung der im Wege eines Antrages nach § 28 GewO 1994 angesuchten Nachsicht vom Befähigungsnachweis nicht deshalb eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes gelegen sein, weil der Antragsteller möglicherweise die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Qualifikation im Sinne des § 373c GewO 1994 erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040134.X01Im RIS seit
21.02.2002