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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit und des Sachlichkeitsgebotes durch das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule für die Erteilung einer Schischulbewilligung; keine Rechtfertigung dieses Konkurrenzschutzes durch öffentliche Interessen; lediglich Schutz vor unrentablen InvestitionenRechtssatz
§8 Abs5 litb Sbg Schischul- und Snowboardschulgesetz (Gesetzestitel laut Z1 des Gesetzes LGBl. für das Land Salzburg Nr. 73/1998), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 83/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Ein geordnetes Schischulwesen liegt zwar im Interesse sowohl des Fremdenverkehrs als auch der Minimierung von Unfällen und deren Folgen, und damit im öffentlichen Interesse.
Das Erfordernis der Bedachtnahme auf eine bestimmte Mindestgröße sowohl der schon vorhandenen Schischule(n) als auch der angestrebten neuen Schischule bewirkt jedoch in der vorliegenden Form nicht nur eine durch das öffentliche Interesse nicht gedeckte Zugangsbeschränkung für den Bewerber um die Erteilung einer unbeschränkten Schischulbewilligung, sondern einen ebensowenig durch das öffentliche Interesse gerechtfertigten Schutz bestehender Schischulen. Jene Aspekte nämlich, die ein geordnetes Schischulwesen, namentlich die von der Salzburger Landesregierung in das Zentrum ihrer Argumentation gestellte Sicherheit des Schischulunterrichtes, garantieren sollen, finden ohnehin schon in den übrigen, in §8, insbesondere auch in dessen Abs5 lita Sbg SchischulG 1989 umschriebenen "sachlichen Voraussetzungen" für die Erteilung unbeschränkter Schischulbewilligungen Berücksichtigung.
Rechtsvorschriften dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie überflüssig und daher inhaltslos werden (vgl. VfSlg. 2546/1953, 6404/1971, 9185/1981, 13.162/1992).
Im Ergebnis überschießender Konkurrenzschutz.
Das unternehmerische Risiko, das mit dem Betrieb einer dem Erfordernis der Mindestgröße entsprechenden Schischule verbunden ist, bleibt nicht dem Schischulwerber überlassen, sondern ist von der Verwaltungsbehörde zu prognostizieren und führt gegebenenfalls zur Versagung der angestrebten unbeschränkten Schischulbewilligung. Diese Regelung dient also nicht sosehr einem geordneten Schischulwesen, vielmehr dem Schutz des Schischulwerbers vor unrentablen Investitionen. Hiefür sind jedoch keine öffentlichen Interessen erkennbar (VfSlg. 15.103/1998).
Verfassungswidrigkeit des §8 Abs5 litb Sbg SchischulG 1989 dabei sowohl hinsichtlich der Bedachtnahme auf die Mindestgröße bestehender Schischulen als auch auf die Mindestgröße der angestrebten neuen Schischule(n); die Bestimmung war daher nicht nur bezüglich der Wortfolge "unter Berücksichtigung einer solchen Mindestgröße der bestehenden Schischulen", sondern insgesamt wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes iS des Art7 B-VG sowie der Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art6 StGG aufzuheben.
Die Fristsetzung soll die allfällige Schaffung neuer Regelungen - etwa über die Mindestgröße bestehender und neu zu schaffender Schi- bzw. Snowboardschulen - ermöglichen.
(Anlaßfall: E v 16.12.99, B2129/98 ua - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schischulen, VfGH / Verwerfungsumfang, Erwerbsausübungsfreiheit, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G69.1999Dokumentnummer
JFR_10008784_99G00069_01