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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Aus § 52 AVG lässt sich insbesondere im Hinblick auf das in § 39 Abs 2 AVG enthaltene und auch für Verfahren, die über Parteienantrag eingeleitet werden, geltende Gebot der amtswegigen Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes eine Verpflichtung der Partei zum Erlag eines Kostenvorschusses für die voraussichtlich entstehenden Kosten eines beizuziehenden Sachverständigen bei sonstigem Unterbleiben der Beiziehung dieses Sachverständigen nicht ableiten. Die Behörde hat vielmehr, wenn ihr Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, zwingend von Amts wegen nicht amtliche Sachverständige heranzuziehen. Nur dann, wenn auch amtliche Sachverständige zur Verfügung stünden, kann die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen von der Bereitschaft des Antragstellers abhängig gemacht werden, die damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Anwendungsbereich des § 52 Abs 2 AVG erschöpft sich die Bestimmung des § 76 AVG in der Begründung einer Verpflichtung des Antragstellers, (bereits entstandene) Kosten eines Sachverständigen im Wege des Ersatzes an die Behörde zu tragen.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040134.X02Im RIS seit
21.02.2002