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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
WKG 1998 §137 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0072 E 22. Dezember 1999 99/04/0071 E 22. Dezember 1999Rechtssatz
Unter einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit gemäß § 137 Abs 1 WKG 1998 ist (selbst wenn man mit Rücksicht auf die aus dem Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten erblickt, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen) nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040069.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009