RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

WKG 1998 §137 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0072 E 22. Dezember 1999 99/04/0071 E 22. Dezember 1999

Rechtssatz

Unter einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit gemäß § 137 Abs 1 WKG 1998 ist (selbst wenn man mit Rücksicht auf die aus dem Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten erblickt, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen) nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040069.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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