RS Vwgh 1999/10/20 95/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §37;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Trotz der Erleichterung des Vollmachtsnachweises im Grunde des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - ist es zulässig, aber auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen (Hinweis E 17.6.1993, 92/18/0460). Die Erleichterung des Vollmachtsnachweises gilt auch für Substitutionsvollmachten, wobei die vorgenannte Prüfungspflicht auch bei Zweifeln an der Erteilung einer Substitutionsvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu gelten hat.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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