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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Trotz der Erleichterung des Vollmachtsnachweises im Grunde des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - ist es zulässig, aber auch erforderlich, im Falle von Zweifeln amtswegige Erhebungen betreffend das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses vorzunehmen (Hinweis E 17.6.1993, 92/18/0460). Die Erleichterung des Vollmachtsnachweises gilt auch für Substitutionsvollmachten, wobei die vorgenannte Prüfungspflicht auch bei Zweifeln an der Erteilung einer Substitutionsvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu gelten hat.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X01Im RIS seit
21.02.2002