RS Vwgh 1999/10/20 94/08/0092

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311 Abs5 idF 1987/609;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass es neben den in § 311 Abs 5 ASVG erwähnten Fällen noch andere Fälle geben kann, in denen weder ein Anspruch auf volles noch auf halbes Entgelt besteht, hat der Gesetzgeber übersehen. Im Hinblick auf seine Absicht, bei der Berechnung des Überweisungsbetrages eine Anpassung an das Dienstrecht zu bewirken, ist daher davon auszugehen, dass im Beschwerdefall eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt (Hinweis E 8.9.1998, 96/08/0207). Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie der Berechnung des Überweisungsbetrages jenes Ausmaß des letzten vollen Monatsentgeltes des Beamten, auf das dieser im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte, zugrunde legte, das dem Ausmaß des reduzierten Bezugsanspruches im jeweiligen Monat entsprach.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080092.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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