RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0367

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs3;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs6;
JagdG Bgld 1988 §4;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jagdgehegen, Schaugehegen und Zuchtgehegen sind in § 11 Bgld JagdG 1989 jeweils abschließend geregelt. Für eine auf einen Größenschluss gestützte Anwendung des für die Bewilligung von Jagdgehegen geltenden § 11 Abs 3 auf die in § 11 Abs 6 Bgld JagdG 1989 geregelte Bewilligung von Zuchtgehegen bleibt daher jedenfalls kein Raum (keine Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030367.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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