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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jagdgehegen, Schaugehegen und Zuchtgehegen sind in § 11 Bgld JagdG 1989 jeweils abschließend geregelt. Für eine auf einen Größenschluss gestützte Anwendung des für die Bewilligung von Jagdgehegen geltenden § 11 Abs 3 auf die in § 11 Abs 6 Bgld JagdG 1989 geregelte Bewilligung von Zuchtgehegen bleibt daher jedenfalls kein Raum (keine Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Verfahren zur Bewilligung eines Zuchtgeheges).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung WildgehegeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030367.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011