RS Vfgh 1999/12/16 B474/98

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Veröffentlicht am 16.12.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §344 ff

Leitsatz

Keine willkürliche Abweisung eines Feststellungsbegehrens durch die Landesberufungskommission betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Einzelvertrages über die Berücksichtigung von Sachverständigengutachten in allen anhängigen und künftigen Verfahren wegen Streitigkeiten über Arzthonorare (Schiedsgutachtervertrag) mangels eines rechtlichen Interesses

Rechtssatz

Es kann nur die zur Entscheidung des jeweiligen Rechtsstreites jeweils zuständige Behörde in den über die Streitigkeit zu führenden Verfahren das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vereinbarung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und die sich daraus für das Verfahren ergebenden Folgen zu beurteilen haben. Die von der paritätischen Schiedskommission unter ausdrücklicher Billigung der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß es unter diesen Umständen an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers fehle, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden jedenfalls nicht denkunmöglich (vgl. etwa VfSlg. 8047/1977; VwGH 04.11.92, 86/17/0162 (verstärkter Senat); 29.03.93, 92/10/0039).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B474.1998

Dokumentnummer

JFR_10008784_98B00474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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