Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine willkürliche Abweisung eines Feststellungsbegehrens durch die Landesberufungskommission betreffend das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Einzelvertrages über die Berücksichtigung von Sachverständigengutachten in allen anhängigen und künftigen Verfahren wegen Streitigkeiten über Arzthonorare (Schiedsgutachtervertrag) mangels eines rechtlichen InteressesRechtssatz
Es kann nur die zur Entscheidung des jeweiligen Rechtsstreites jeweils zuständige Behörde in den über die Streitigkeit zu führenden Verfahren das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vereinbarung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und die sich daraus für das Verfahren ergebenden Folgen zu beurteilen haben. Die von der paritätischen Schiedskommission unter ausdrücklicher Billigung der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß es unter diesen Umständen an einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers fehle, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden jedenfalls nicht denkunmöglich (vgl. etwa VfSlg. 8047/1977; VwGH 04.11.92, 86/17/0162 (verstärkter Senat); 29.03.93, 92/10/0039).
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, FeststellungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B474.1998Dokumentnummer
JFR_10008784_98B00474_01