RS Vwgh 1999/10/20 94/13/0027

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §19;
GewStG §12 Abs2 Z1;
GewStG §7 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es gilt festzustellen, dass der Begriff "Dauerschuld" iSd § 12 Abs 2 Z 1 GewStG ausdrücklich von § 7 Z 1 legcit abgeleitet wird, so dass er nur solche Verbindlichkeiten umfassen kann, deren Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzuzurechnen waren. Die in den Gewerbesteuerrichtlinien 1976 (in Abkehr von den früheren Gewerbesteuerrichtlinien) unbegründet gebliebene Feststellung, unter "Eigenkapital" sei der (adaptierte) Einheitswert des Betriebsvermögens zu verstehen, überzeugt nicht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine bloße Verwaltungsanweisung, der kein normativer Charakter beizumessen ist.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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