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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Rechtssatz
Es gilt festzustellen, dass der Begriff "Dauerschuld" iSd § 12 Abs 2 Z 1 GewStG ausdrücklich von § 7 Z 1 legcit abgeleitet wird, so dass er nur solche Verbindlichkeiten umfassen kann, deren Zinsen als Dauerschuldzinsen dem Gewinn hinzuzurechnen waren. Die in den Gewerbesteuerrichtlinien 1976 (in Abkehr von den früheren Gewerbesteuerrichtlinien) unbegründet gebliebene Feststellung, unter "Eigenkapital" sei der (adaptierte) Einheitswert des Betriebsvermögens zu verstehen, überzeugt nicht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine bloße Verwaltungsanweisung, der kein normativer Charakter beizumessen ist.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130027.X05Im RIS seit
21.02.2002