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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1118;Rechtssatz
Bei der Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 lässt der klare Wortlaut des Gesetzes weder für eine Interessenabwägung dahin, dass öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt werden, noch für eine sinngemäße Anwendung von § 1118 ABGB (qualifizierter Zinsrückstand) Raum. Ihre sachliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit iSd Art 15 Abs 9 B-VG erfährt diese gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Interesse an der geordneten Ausübung des Jagdrechtes, wozu auch die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aus wichtigen Gründen gehört.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030360.X01Im RIS seit
03.05.2001