RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0360

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1118;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art15 Abs9;
JagdG Tir 1983 §20 litd;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei der Auflösung des Jagdpachtvertrages gemäß § 20 lit d Tir JagdG 1983 lässt der klare Wortlaut des Gesetzes weder für eine Interessenabwägung dahin, dass öffentliche Rechte im überwiegenden Maße berührt werden, noch für eine sinngemäße Anwendung von § 1118 ABGB (qualifizierter Zinsrückstand) Raum. Ihre sachliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit iSd Art 15 Abs 9 B-VG erfährt diese gesetzliche Regelung aus dem öffentlichen Interesse an der geordneten Ausübung des Jagdrechtes, wozu auch die Auflösung eines Jagdpachtvertrages aus wichtigen Gründen gehört.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Ausübung und Nutzung Verpachtung Pachtvertrag Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030360.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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