RS Vwgh 1999/10/20 94/08/0294

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E 25.1.1994, 93/08/0027, ausführlich mit dem Ausmaß der Begründungspflicht von Beitragsbescheiden betreffend eine Vielzahl von Dienstverhältnissen und Beitragszeiträumen (unter Berücksichtigung eines vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgten "Anerkenntnisses der Beitragsnachrechnung") befasst. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Anerkennung (des Beitragspflichtigen) die Behörde nicht von der Feststellung des wahren Sachverhaltes nach § 37 AVG enthebt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVerfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994080294.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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