RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WKG 1998 §137 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs1;
WKG 1998 §138 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/04/0072 E 22. Dezember 1999 99/04/0071 E 22. Dezember 1999

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation einer der im § 138 Abs 2 WKG 1998 genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer hängt nicht davon ab, dass sie im zu Grunde liegenden aufsichtsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von der ihr in der genannten Gesetzesstelle eingeräumten Parteistellung in Form eines aktiven Auftretens in diesem Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht haben. Es ist daher die Beschwerdelegitimation auch dann anzuerkennen, wenn sie weder den dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag gestellt haben noch ihnen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040069.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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