RS Vwgh 1999/10/20 99/01/0117

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine allfällige Sachverhaltsänderung bewirkte zwar den Wegfall der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft des letztinstanzlichen Asylbescheides, allein die Möglichkeit, einen neuen Asylantrag zu stellen, beseitigt jedoch nicht das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Möglichkeit verschafft dem Asylwerber nämlich weder unmittelbar die begehrte Rechtsstellung, noch führt sie zum Erlöschen des subjektiven Rechts, dessen Verletzung der Asylwerber bekämpft (Recht auf Asyl) oder kann gesagt werden, der Beschwerde komme nur mehr theoretische Bedeutung zu (Hinweis E 12.5.1999, 98/01/0455).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010117.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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