RS Vwgh 1999/10/20 97/01/1066

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

L03001 Wählerevidenz Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WählerevidenzG Bgld 1996 §1;
WählerevidenzG Bgld 1996 §13;
WählerevidenzG Bgld 1996 §6;
WählerevidenzG Bgld 1996 §7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1067

Rechtssatz

Die Gemeindewahlbehörde hat keine Parteistellung im Berufungsverfahren gemäß § 7 Bgld WählerevidenzG 1996 vor der Bezirkswahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde kann auch nicht etwa als Berufungsgegner iSd § 7 Abs 1 Bgld WählerevidenzG 1996 verstanden werden, weil damit nur eine Person gemeint sein kann, die wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer dritten Person als Einspruchswerber aufgetreten ist. Das Bgld WählerevidenzG 1996 enthält aber auch keine Ermächtigung im Rahmen des Art 131 Abs 2 B-VG, derzufolge die Gemeindewahlbehörde befugt wäre, Beschwerde an den VwGH gegen Bescheide der Bezirkswahlbehörde zu erheben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997011066.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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