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L03001 Wählerevidenz BurgenlandNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1067Rechtssatz
Die Gemeindewahlbehörde hat keine Parteistellung im Berufungsverfahren gemäß § 7 Bgld WählerevidenzG 1996 vor der Bezirkswahlbehörde. Die Gemeindewahlbehörde kann auch nicht etwa als Berufungsgegner iSd § 7 Abs 1 Bgld WählerevidenzG 1996 verstanden werden, weil damit nur eine Person gemeint sein kann, die wegen Aufnahme oder Nichtaufnahme einer dritten Person als Einspruchswerber aufgetreten ist. Das Bgld WählerevidenzG 1996 enthält aber auch keine Ermächtigung im Rahmen des Art 131 Abs 2 B-VG, derzufolge die Gemeindewahlbehörde befugt wäre, Beschwerde an den VwGH gegen Bescheide der Bezirkswahlbehörde zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997011066.X01Im RIS seit
02.07.2001