RS Vwgh 1999/10/20 95/03/0221

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

§ 58 Abs 2 VwGG setzt (potentiell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraus, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer bf Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (hier: einer GmbH nach Löschung und - vom allfälligen Aufwandersatzanspruch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesehen - Vermögenslosigkeit, also Vollbeendigung) wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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