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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 58 Abs 2 VwGG setzt (potentiell) einerseits eine unterlegene und andererseits eine obsiegende Partei voraus, weshalb für den Fall, dass die Voraussetzung einer bf Person während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (hier: einer GmbH nach Löschung und - vom allfälligen Aufwandersatzanspruch in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesehen - Vermögenslosigkeit, also Vollbeendigung) wegfällt, ein Kostenzuspruch nicht stattzufinden hat.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X04Im RIS seit
21.02.2002