RS Vwgh 1999/10/20 99/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob eine Person in Ansehung der Rechtmäßigkeit der Benützung einer Wohnung als Nachbar einer Betriebsanlage anzusehen ist, handelt es sich um eine rechtliche Vorfrage. Wenn es keinen diese Vorfrage bindend erledigenden Bescheid gibt, hat die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und diesen selbst einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (hier: Frage der widmungsgemäßen Benützung einer Wohnung nach der Tir BauO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040016.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten