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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ist es bei verständiger Betrachtung des Abänderungsbescheides unzweifelhaft, dass die nicht abgeänderten Teile des ursprünglichen Bescheides, und zwar sowohl des Spruches als auch der Begründung, aufrecht erhalten bleiben sollten, bedarf es auch keiner Wiederholung dieser Teile im Abänderungsbescheid (Hinweis E 20.5.1998, 97/03/0258, 98/03/0051 und 21.1.1987,86/03/0155).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X01Im RIS seit
21.02.2002