RS Vwgh 1999/10/20 99/03/0265

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §52a Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist es bei verständiger Betrachtung des Abänderungsbescheides unzweifelhaft, dass die nicht abgeänderten Teile des ursprünglichen Bescheides, und zwar sowohl des Spruches als auch der Begründung, aufrecht erhalten bleiben sollten, bedarf es auch keiner Wiederholung dieser Teile im Abänderungsbescheid (Hinweis E 20.5.1998, 97/03/0258, 98/03/0051 und 21.1.1987,86/03/0155).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030265.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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