RS Vwgh 1999/10/20 96/03/0338

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z8;
JagdRallg;
KFG 1967 §66;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 können nicht mit jenen der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 66 KFG gleichgesetzt werden. Bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit geht es nämlich nur um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird (Hinweis E 28. 3.1980, 1070/79). Davon ist die Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe - nach den Kriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 - zu unterscheiden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Jagdkarte EntzugJagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996030338.X01

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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