Index
L65000 Jagd WildNorm
JagdG NÖ 1974 §61 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Wertungskriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 können nicht mit jenen der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 66 KFG gleichgesetzt werden. Bei der Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit geht es nämlich nur um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird (Hinweis E 28. 3.1980, 1070/79). Davon ist die Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe - nach den Kriterien des § 61 Abs 1 Z 8 NÖ JagdG 1974 - zu unterscheiden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Jagdkarte EntzugJagdkarte VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996030338.X01Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013