RS Vwgh 1999/10/20 95/03/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht

Norm

GmbHG §84;
GmbHG §89;
GmbHG §93;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine GmbH erlischt nicht schon mit ihrer Auflösung, sondern erst mit ihrer vollen Beendigung, wenn somit kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist (Hinweis B 5.12.1991, 91/17/0091, E 17.12.1993, 92/15/0121; ob die Beendigung der GmbH einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraussetzt, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit, oder ob schon bloße Vermögenslosigkeit für die Beendigung der Gesellschaft ausreicht, kann hier dahingestellt bleiben, weil sich auf dem Boden der Aktenlage kein Hinweis darauf findet, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine gänzliche Vermögenslosigkeit der bf GmbH - die erst nach Beschwerdeerhebung unter einem anderen Firmennamen in Liquidation getreten ist - vorgelegen gewesen wäre. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Beschwerde wegen Beendigung der GmbH vor Beschwerdeerhebung zurückzuweisen wäre).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995030221.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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