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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Als gewerbsmäßige Tätigkeiten iSd § 1 Abs 2 GewO 1994 kommen nur solche Tätigkeiten in Betracht, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Unter den Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit iSd Gewerbeordnung fallen daher jedenfalls alle jene Tätigkeiten nicht, die zur Befriedigung des Eigenbedarfes des Handelnden gesetzt werden. Es bilden daher insbesondere alle Tätigkeiten eines Gewerbetreibenden, die dieser zur Errichtung oder zur Änderung seiner Betriebsanlage setzt, jedenfalls keine gewerbliche Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999040122.X02Im RIS seit
21.02.2002