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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 11 Abs 2 AsylG 1997 zu beantragen. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge - anders als bei Zurückweisung als unzulässig oder bei Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs 2 AsylG 1997 nicht vorgesehen ist. Darin ist allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999010231.X01Im RIS seit
22.11.2000